Kündigung Arbeitgeber








Beschreibung

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können die Kündigung initiieren. Der Arbeitgeber muss dabei aber anders als der Arbeitnehmer einiges beachten, damit die Kündigung wirksam wird,

Mögliche Gründe für eine Kündigung

Es gibt grundlegen drei Gründe für eine Kündigung.

Oft kommt zum Beispiel die betriebsbedingte Kündigung vor, wenn der Betrieb stillgelegt oder restrukturiert wird oder Stellen abgebaut werden. Dabei ist es allerdings Pflicht, eine sogenannte Sozialauswahl vorzunehmen. Diese berücksichtigt die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die bestehenden Unterhaltspflichten bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer, sodass der ausgewählt wird, der sie sozial gesehen am besten verarbeiten kann.

Ebenso gibt es verhaltensbedingte Kündigungen, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Pflichten oder Vereinbarungen nicht einhält. Vor dieser muss allerdings eine Abmahnung erfolgen, wenn die Schwere der Tat nicht eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung rechtfertigt.

Zudem gibt es noch die personenbedingte Kündigung, die ohne Abmahnung erfolgen kann. Beispiele dafür sind lange oder häufige Krankmeldungen, bei einem ausländischen Arbeitnehmer der Verlust der Arbeitserlaubnis oder der Verlust einer für die Tätigkeit benötigten Qualifizierung wie des Führerscheins.

Eine Kündigung muss aber nicht nur durch einen Grund sozial gerechtfertigt sein, sondern auch den Richtlinien zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz entsprechen. Der allgemeine Kündigungsschutz ist relevant, wenn der Arbeitgeber seit mindestens 6 Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten arbeitet. Der besondere Kündigungsschutz gilt zum Beispiel für Auszubildende, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsräte. Bei ihnen muss der Betriebsrat angehört werden und unter Umständen muss die Zustimmung der Ämter eingeholt werden.

Formale Vorgaben für die Kündigung durch den Arbeitgeber

Alle Kündigungen müssen der Schriftform genügen, also schriftlich verfasst und handschriftlich von einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein. Zudem müssen sie unzweideutig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären. Entgegen einem weit verbreiteten Gerücht muss der Kündigungsgrund allerdings nicht im Kündigungsschreiben enthalten sein. Das ist nur dann verpflichtend, wenn die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz ausgesprochen wird. Selbstverständlich darf der Arbeitgeber aber auch sonst einen Kündigungsgrund nennen. Auch bei direkter Nachfrage des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber nicht zur Nennung von Gründen verpflichtet. Es kann aber sein, dass der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder eine betriebliche Vereinbarung es dem Arbeitgeber vorschreiben, Gründe für eine Kündigung zu nennen. Grundlose Kündigungen sind trotz allem untersagt und spätestens, wenn der Arbeitnehmer ein Kündigungsschutzverfahren vor Gericht anstößt, muss der Arbeitgeber plausible Gründe für die Kündigung geltend machen.

Bei einer ordentlichen Kündigung muss selbstverständlich die vereinbarte Kündigungsfrist beachtet werden. Eine außerordentliche Kündigung dagegen kann auch sofort wirksam werden. Sie setzt allerdings einen wichtigen und ausreichend schwerwiegenden Grund voraus. Zudem muss sie spätestens zwei Wochen nach dem Bekanntwerden dieses Grundes erfolgen.