Mietvertrag








Beschreibung

Zur Begründung eines Mietverhältnisses nutzt man oft einen Formularmietvertrag, in dem nur noch die Daten des Mieters und des Vermieters und zum Mietobjekt eingetragen werden müssen. Mit den Unterschriften der beiden Vertragsparteien wird der Mietvertrag dann gültig, der die Rechte und Pflichten der Parteien zueinander standardisiert. Ein solcher Formularmietvertrag wird von Verlagen, Hausbesitzervereinen, Immobilienmaklern und Rechtsanwälten angeboten. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter einen eigenen Vertrag aufsetzt.

Unbefristeter und befristeter Mietvertrag

Nicht jeder Mietvertrag entspricht dem gleichen Schema. Am häufigsten aber kommen unbefristete und befristete Mietverträge vor.

Unbefristete Mietverträge stellen den Löwenanteil unter allen Mietverträgen. Sie begründen Mietverhältnisse ohne festgelegtes Ende. Nur ein Datum für den Beginn des Mietverhältnisses gibt es hier. Bei einem solchen Mietvertrag muss der Mieter bei seinem Auszug eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. Geht die Kündigung vom Vermieter aus, richtet sich die Kündigungsfrist danach, wie lange der Mieter schon in der Wohnung oder im Haus lebt. Ein Vermieter braucht allerdings einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, um einen Mietvertrag wirksam zu kündigen. Mieterhöhungen dürfen hier bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vorgenommen werden.

Der befristete Mietvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass darin sowohl ein festes Datum für den Beginn des Mietverhältnisses als auch für dessen Ende auftaucht. Aus diesem Grund heißt ein solcher Mietvertrag auch Zeitmietvertrag. Wie bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist es schwierig, einen befristeten Mietvertrag vorzeitig zu kündigen. Dazu bietet sich nur eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Vor 2002 brauchte man keinen Grund, um eine Befristung zu rechtfertigen. Wenn ein Mieter dann maximal zwei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit seinen Wunsch zur Fortsetzung des Mietverhältnisses erklärte, berechtigte nur ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund den Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses zum benannten Zeitpunkt. Seit 2002 muss eine Befristung allerdings begründet werden – wenn der Grund bei Ablauf des Vertrages vorliegt, endet der Mietvertrag wie geplant.

Zudem gibt es Staffel- und Indexmietverträge. Ein Staffelmietvertrag basiert auf von Beginn an festgelegten Mieterhöhungen, während ein Indexmietvertrag die Mieterhöhungen an der vom Statistischen Bundesamt errechneten Inflation festmacht.

Formalien in einem Mietvertrag

Ein befristeter Mietvertrag muss der Schriftform entsprechen. So muss er schriftlich geschlossen und von beiden Parteien unterschrieben werden. Ein unbefristeter Mietvertrag dagegen kann auch mündlich vereinbart werden. Allerdings kommen schriftliche Mietverträge weitaus häufiger vor und werden auch empfohlen, damit bei Uneinigkeiten eine schnelle Konfliktlösung möglich ist. Ein Mietvertrag kann allerdings auch recht kurz ausfallen – es müssen nur beide Parteien, das Mietobjekt, die Miethöhe und der Beginn des Mietverhältnisses benannt werden.

Mietverträge für Anderes als Wohnungen

Meist beziehen sich Mietverträge auf Wohnungen als Mietobjekte. Dabei ist oft ein Parkplatz eingeschlossen. Ist das aber nicht der Fall, muss er einen Parkplatz separat mieten.