Widerspruch Kinderzuschlag








Beschreibung

Widerspruch Kinderzuschlag

Wenn Sie als berufstätige Eltern so wenige verdienen, dass Sie mit dem Einkommen den Lebensunterhalt nicht bestreiten können, besteht die Möglichkeit einen sogenannten Kinderzuschlag zu beantragen. Der Staat unterstützt solche Familien mit diesem Zuschlag. Der Antrag wird bei der Familienkasse gestellt, die für das jeweilige Bundesland zuständig ist. Sollte der Antrag abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Widerspruch dagegen einzulegen. Die Entscheidung ist nur dann gültig, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde.

Warum gibt es den Kinderzuschlag?

Es gibt ein sogenanntes Bundeskindergesetz, indem die Grundlage für den Kinderzuschlag eine Regelung findet. Familien mit geringem Einkommen werden dadurch unterstützt und erhalten eine finanzielle Unterstützung. Zudem soll der Kinderarmut entgegen gewirkt werden. Eltern, die Ihren Lebensunterhalt selbst bezahlen können, aber nicht genug Geld für die Kinder übrig haben, können den Kinderzugschlag beantragen. Dies gilt, wenn der Bedarf der Kinder nicht gedeckt werden kann. Die Zielsetzung des Staates ist, dass die Eltern dauerhaft ihr Geld selbst verdienen und eventuell die finanziellen Mittel verbessern können, um den Lebensunterhalt der gesamten Familie, allein bestreiten zu können. Familien, die den Kinderzuschlag bekommen, haben ein zusätzliches Recht auf Bildungsleistungen für die Kinder. Sie können an verschiedenen Bildungsangeboten teilnehmen, die vom Staat gefördert werden.

Welche Voraussetzungen brauche ich für den Kinderzuschlag

Das Kind für das der Zuschlag beantragt werden soll, darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es darf selbst noch nicht geheiratet haben und muss im Haushalt der Eltern leben. Zudem gibt es weitere Voraussetzungen.

Voraussetzungen:

  1. Das Einkommen der Eltern darf die Mindesteinkommensgrenze nicht übersteigen.
  2. Vermögen und Einkommen der Eltern liegen unter der Höchstgrenze.
  3. Die Eltern beziehen bereits Kindergeld.
  4. Das Einkommen der Eltern zuzüglich des Kinderzugschlages reicht aus um dem Gesamtbedarf der Familie zu decken.
  5. Wohngeld darf zur Aufstockung ebenfalls bezogen werden.
  6. Es besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe oder ALG II

Ein gewisses Mindesteinkommen muss erzielt werden, aber das Höchsteinkommen darf nicht überschritten werden. Das Einkommen muss zwischen Mindest- und Höchsteinkommen liegen. Wenn die Eltern unter dem Mindesteinkommen liegen, haben sie keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Die Höhe des Kinderzuschlags lag bei maximal 140 Euro. Seit Mitte 2016 ist der Zuschlag auf 160 Euro monatlich gestiegen pro Kind. Dadurch ist lt. Staat der durchschnittliche Monatsbedarf eines Kindes gedeckt. Wenn das Einkommen der Eltern, ausschließlich den Bedarf der Eltern deckt, wird der Zuschlag in voller Höhe gewährt.

Verdienen sie mehr als der eigene Bedarf ist, erhalten sie einen geringeren Kinderzuschlag. Der Antrag auf Kinderzuschlag kann bei der Familienkasse im Internet heruntergeladen werden.

Widerspruch

Sollten Sie eine Ablehnung durch die Familienkasse erhalten, können Sie Widerspruch einlegen. Wir haben Ihnen ein Muster zum Widerspruch wie folgt zusammengestellt.