Abmahnung wegen Filesharings

Wenn man über moderne Kommunikation und den Austausch von Informationen nachdenkt, kommt man um das Internet nicht herum. Da gibt es auch zunehmend Abmahnungen wegen Filesharings. Das trifft vor allem Menschen, die bei Online-Tauschbörsen aktiv sind. Sie werden dabei von jemandem abgemahnt, der die Rechte an der geteilten Musik-, Film- oder Softwaredatei hat. Verfasst wird diese Art der Abmahnung für gewöhnlich von Rechtsanwälten, die sich auf diesen Bereich des Rechts spezialisiert haben. Darin finden sich neben recht leicht verständlichen Abschnitten zum konkreten Vorwurf, also zur beanstandeten Handlung, und zu den drohenden Konsequenzen oft auch langwierige Ausführungen zur aktuellen Rechtslage im Bereich des Urheberrechts. Weil die Texte so schwer verständlich sind, sind Abgemahnte dazu geneigt, sie entweder zu ignorieren oder in ihrer Angst beigelegte Erklärungen unüberlegt zu unterschreiben und geforderte Zahlungen zu leisten. Eine bessere Lösung wäre es, die Abmahnung zunächst einmal zu verstehen und dann angemessen darauf zu reagieren.

Gegenstand der Abmahnung wegen Filesharings

Eine Abmahnung wegen Filesharings bezieht sich auf illegale Aktivitäten bei einer Online-Tauschbörse. Der Vorwurf an den Abgemahnten ist also, dass er urheberrechtlich geschützte Inhalte geteilt hat. Für diesen Vorwurf der Urheberrechtsverletzung wird die IP-Adresse ermittelt und die dazu gehörigen Adressdaten helfen, den Missetäter ausfindig zu machen. Eine Abmahnung wegen Filesharings enthält allerdings längst nicht nur einen Vorwurf. Ebenso findet sich eine Forderung nach einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Zudem werden Schadensersatzansprüche und Rechtsanwaltskosten aufgeführt. Oft endet sie mit einem Vergleichsangebot, womit der Abgemahnte einen Prozess vor Gericht vermeiden kann. Dabei muss er eine Erklärung unterschreiben und einen Pauschalbetrag zahlen.

Annahme und Ablehnung des Vergleichsangebots

Der Unterlassungsanspruch geht nicht mit den geforderten Gebühren einher. So liegt ersterer an der Verletzung der Urheberrechte, deren erneutes Vorkommen verhindert werden soll. Er lässt sich nur durch eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung aufheben. Dabei muss im Falle einer erneuten Verletzung des Urheberrechts ein bestimmter Geldbetrag gezahlt werden. Mit dieser Erklärung kann der Unterlassungsanspruch nicht mehr vor Gericht durchgesetzt werden. Die beigefügten Erklärungen sind allerdings oft suboptimal, weshalb sich eher eine modifizierte Unterlassungserklärung empfiehlt.

Auch die Kosten der Abmahnung hängen vom Einzelfall ab. Bei einer berechtigten Forderung und Abmahnung hat der Abmahnende in der Regel das Recht auf die Erstattung der Anwaltskosten. Schadensersatzansprüche sind allerdings oft ungerechtfertigt. Daher bietet sich für den Abmahnenden eine außergerichtliche Einigung eher an. Wenn der Abgemahnte die Zahlung allerdings nicht leistet, droht ihm so lange ein Verfahren vor Gericht, bis die Abmahnung verjährt ist. So weit ist es aber erst nach drei Jahren und die Frist hierfür beginnt erst mit dem Folgejahr der Abmahnung. Wenn man zahlt, hat man also letztendlich oft weniger Sorgen.