Das Thema Altersvorsorge ist für jeden relevant, denn jeder freut sich nach seinem Berufsleben auf den angenehmen Lebensabend. Dafür muss man aber frühzeitig Geld anlegen, was die meisten Menschen in der gesetzlichen Rentenkasse tun. Da diese aber oft nicht ausreicht, investieren sie auch in die private Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung, einer Riester-Rente oder einer Immobilie.

Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung beinhaltet neben der Altersrente aber auch die Erwerbsminderungsrente und diverse Arten Rente wegen Todes. Diese heißen Witwenrente und Waisenrente und werden logischerweise angewandt, wenn ein Versicherter bei seinem Tod einen Ehepartner oder Kinder hinterlässt.

Die Witwenrente

Die Witwenrente soll den vom verstorbenen Ehegatten bislang bereitgestellten teilweise ersetzen. Dabei gibt es kleine und große Witwenrente.

Erstere wird hinterbliebenen Ehegatten ausgezahlt, die einen signifikanten Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten können. Sie erhalten maximal 24 Monate lang rund 25% der Erwerbsminderungs- oder Altersrente des Verstorbenen. Ist der Ehepartner aber vor 2002 verstorben oder wurde mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren und die Ehe vor 2002 geschlossen, liegt ein Altfall vor und die kleine Witwenrente wird zeitlich unbegrenzt gezahlt.

Die große Witwenrente kann man erhalten, wenn man ein minderjähriges oder behindertes Kind hat, erwerbsgemindert oder älter als 45 ist. Inzwischen wird die Altersgrenze aber auf 47 angehoben. Hierbei bekommt der Hinterbliebene 55% der Erwerbsminderungs- oder Altersrente des Verstorbenen. In Altfällen erhält man 60%. Diese Rente wird grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gezahlt. Das Einkommen des Hinterbliebenen wird aufgerechnet, wenn es Freibeträge übersteigt, und je nach Alter des Verstorbenen beim Todeszeitpunkt sind Abschläge möglich.

Die Witwenrente bezieht sich auf Frauen wie Männer und kann daher auch Hinterbliebenenrente genannt werden.

Die Waisenrente

Auch die Waisenrente gleicht den durch den Tod entgangenen Unterhalt aus. Dabei gibt es die Halbwaisen- und die Vollwaisenrente. Mit der Volljährigkeit kann man die Waisenrente verlieren. Sie kann allerdings bis zum 27. Lebensjahr ausbezahlt werden, wenn man eine Ausbildung absolviert oder eine Behinderung hat.

Die Halbwaisenrente deckt 10 bis 20% der Rente des Verstorbenen. Die Vollwaisenrente beträgt 20 bis 40% der Rente des Verstorbenen mit der höheren Rente. Eigenes Einkommen über gewissen Freibeträgen wird auf die Waisenrente angerechnet.

Beantragung der Witwen- und Waisenrente

Die Bearbeitung eines Antrags auf Witwen- oder Waisenrente dauert, weshalb Hinterbliebene oft drei Monate lang eine Überbrückungszahlung erhalten.

Den eigentlichen Antrag stellt man beim Rentenversicherungsträger des Verstorbenen. Dazu gibt es bei den Rentenstellen spezielle Formulare. Daneben braucht man die Sterbeurkunde und den letzten Rentenbescheid oder Einkommensnachweis. Zudem muss man sich ausweisen und eine Bankverbindung angeben. Es wird dazu geraten, dass man den Antrag persönlich abgibt, damit man die Formulare mit den Angestellten auf Fehler untersuchen kann.