Einspruch Bußgeldbescheid








Beschreibung

Gegen einen Bußgeldbescheid erhebt man oft Einspruch, wenn das Bußgeld zu hoch oder nicht gerechtfertigt scheint und die Auseinandersetzung nicht scheut. Manchmal macht es Sinn, die Strafe zu akzeptieren, gerade wenn der Tatvorwurf vom Betroffenen nicht bestritten wird. In anderen Fällen allerdings ist der Einspruch ratsam.

Wege zum Einspruch

Nachdem er den Bescheid erhalten hat, kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Das kann er entweder persönlich bei der Behörde oder schriftlich tun. Beim schriftlichen Einspruch muss das Schreiben vor Ablauf der zweiwöchigen Frist bei der Behörde eingegangen sein.

Erhebt man Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, wird dieser nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nicht rechtskräftig. Damit muss man auch die Strafe noch nicht bezahlen, sondern erst, wenn eine Entscheidung getroffen ist. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann man nur in wenigen Einzelfällen noch einen Bußgeldbescheid anzweifeln. Einspruch kann man im Übrigen selbst einlegen, einen Bevollmächtigten damit betrauen oder einen Anwalt hinzuziehen.

Nach dem Einspruch

Nach Eingang des Einspruchs bei der entsprechenden Behörde beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. In diesem prüft die Behörde, ob der Einspruch allen Formalitäten und Fristen genügt, damit er gegebenenfalls als unzulässig verworfen werden kann. Besteht er diesen Test, prüft die Behörde, ob sie auf ihrer Bußgeldforderung bestehen möchte. Dabei kann sie den Betroffenen um Argumente zu seiner Entlastung bitten, die sie dann ihrerseits prüft, oder den Sachverhalt im Allgemeinen weiter untersuchen.

Schlussfolgert die Behörde, dass sei weiter auf ihrer Forderung bestehen möchte, gibt sie die Akte an die Staatsanwaltschaft und anschließend an das Amtsgericht weiter. Das heißt aber nicht, dass nun eine Straftat vorliegt. Die Staatsanwaltschaft kümmert sich nun um eine Ordnungswidrigkeit und das Amtsgericht entscheidet letztendlich, wobei natürlich nicht ausgeschlossen ist, dass während der Ermittlungen ein Verdacht auf eine Straftat erwächst. Dann wandelt sich das Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren.

Nach dem Zwischenverfahren

Anhand der Akte entscheidet das Gericht über eine Einstellung der Verfolgung. Dabei muss die Staatsanwaltschaft unter Umständen sogar nicht zustimmen, sofern das Bußgeld unter 100 Euro liegt. Bei höheren Beträgen muss sie immer zustimmen. Das Verfahren kann auch gegen Auflagen eingestellt werden.

Bei Nichteinstellung wird der Betroffene verpflichtend zu einem Verhandlungstermin bei Gericht geladen, wobei er beantragen kann, nicht persönlich an der Verhandlung teilnehmen zu müssen. In der Verhandlung wird der Sachverhalt selbstverständlich diskutiert.

Wenn das Gericht dem Einspruch keine Erfolgsaussichten gewährt, rät es dem Betroffenen dazu, ihn zurückzunehmen. Dieser kann dem Rat folgen oder das Gericht zu einer Entscheidung auffordern. In dieser Entscheidung muss das Gericht den Bußgeldbescheid weder bestätigen noch widerlegen, sondern kann durch sein Strafmaß aussagen, ob es auf Seiten des Betroffenen oder gegen ihn steht.