Abmahnung & Kündigung








Beschreibung

Gerade im Bereich des Arbeitsrechtes hängen Abmahnung und Kündigung immer eng zusammen. Das liegt daran, dass eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel nicht ausgesprochen werden kann, wenn es nicht vorher eine Abmahnung für das betreffende Verhalten gab. Die Abmahnung kommt hier einer Verwarnung gleich und kann so mit einer gelben Karte im Fußball verglichen werden. In der Praxis heißt das, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten aufmerksam macht und es für die Zukunft in der Abmahnung festhält. Eine Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Verhalten für die Zukunft zu verbessern. Zugleich aber enthält die Abmahnung auch Konsequenzen, die der Arbeitgeber erwirken kann, wenn der Arbeitnehmer das fragliche Fehlverhalten wiederholt oder ein ähnliches Fehlverhalten zeigt.

Voraussetzungen für eine Abmahnung

Eine Abmahnung muss einige grundlegende Bedingungen erfüllen, damit die den Anforderungen der zeitgemäßen Rechtsprechung genügt und wirksam werden kann.

Zunächst einmal muss die Abmahnung dem Abgemahnten und allen anderen Lesern unmissverständlich zeigen, welches Verhalten genau gerügt wird. Um diese Funktion zu erfüllen, wird der Vorfall mit allen relevanten Details beschrieben. Dazu können auch Zeugen oder Beweismittel gehören.

Zudem muss die Abmahnung dem Abgemahnten deutlich machen, dass ein solches Fehlverhalten in der Zukunft nicht geduldet werden wird. Außerdem muss die Abmahnung ihren Empfänger vor konkreten Konsequenzen warnen, die ihn erwarten, wenn er sein Verhalten nicht oder nur geringfügig ändern sollte.

Verhaltensbedingte Kündigung

Abschließend müssen die gerügten Verstöße gegen die Pflicht der Wahrheit entsprechen. Das ist vor allem dann kritisch, wenn eine Abmahnung gleich mehrere Pflichtverstöße benennt. Grundsätzlich ist das möglich. Jedoch muss man sich darüber im Klaren sein, dass die gesamte Abmahnung auf einen Schlag ihre Wirksamkeit verliert, wenn auch nur einer der genannten Pflichtverstöße ohne Berechtigung gerügt wurde. Auch wenn alle anderen Pflichtverstöße der Wahrheit entsprechen, muss die Abmahnung dann als nie ausgesprochen betrachtet werden. Die Wirksamkeit wird allerdings nicht dadurch beeinflusst, ob die Abmahnung in schriftlicher oder mündlicher Form erteilt wird. Weil sie als Beweise leichter zu verwenden sind, erfolgen Abmahnungen jedoch in der Regel schriftlich.

Oft ist eine Abmahnung eine notwendige Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Pflichtverstoß so schwer wiegt, dass er eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Beim Aussprechen von Kündigungen im Allgemeinen muss man aber beachten, dass eine Kündigung nicht den exakt gleichen Grund wie eine Abmahnung haben darf. Das liegt daran, dass eine Abmahnung als eine Form der Verwarnung ein konkretes Fehlverhalten rügt und als Konsequenz für eine mögliche Wiederholung eine Kündigung ins Spiel bringt. Daher muss sich das Fehlverhalten zwingend in einer anderen Situation wiederholen, damit ein Arbeitnehmer infolge einer Abmahnung gekündigt werden kann.