Beschreibung
Die Abmahnung ist ein wichtiges Instrument im Arbeitsrecht. Sie muss oft einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgehen. So kann es in vielen Fällen keine verhaltensbedingte Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung geben. Nur besonders schwere Verletzungen der Pflichten eines Arbeitnehmers erlauben es dem Arbeitgeber, ihn fristlos zu kündigen, wenn das Vertrauen zerstört ist und eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unmöglich scheint. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitnehmer etwas stiehlt, etwas unterschlägt oder jemanden körperlich verletzt. Eine fristlose Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung ist hier möglich, weil ein Arbeitnehmer auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis wissen sollte, dass das Arbeitsverhältnis dadurch enorm gestört wird.
Inhalt einer Abmahnung im Arbeitsrecht
Anders als zum Beispiel im Wettbewerbsrecht gibt es bei einer Abmahnung im Arbeitsrecht für den Abgemahnten nicht die Pflicht, dem Abmahnenden die Abmahnkosten zu erstatten oder für die Zukunft die Unterlassung zu erklären. Vielmehr liegt hier ein Warnschuss vor. So wird der Arbeitnehmer auf ein bestimmtes Fehlverhalten aufmerksam gemacht, bekommt aber zugleich die Chance, sein Verhalten zu ändern und Schlimmeres zu verhindern. Wenn dies nicht passiert, kann der Arbeitgeber die in der Abmahnung erwähnten Konsequenzen umsetzen und unter Umständen eine Kündigung aussprechen. Nach geltendem Recht muss eine Abmahnung daher grundlegend drei Zwecken genügen, um wirksam zu sein.
Zunächst einmal muss der Sachverhalt, der dem Arbeitnehmer vorgehalten wird, festgehalten werden. Aus diesem Grund enthält die Abmahnung eine exakte Beschreibung mit allen wichtigen Details. Diese muss so genau und verständlich sein, dass dem Abgemahnten unmissverständlich klar wird, mit welchem Verhalten er den Vertrag verletzt haben soll.
Zudem muss die Abmahnung dem Abgemahnten unmissverständlich verdeutlichen, dass eine Wiederholung dieses Verhaltens nicht geduldet werden wird.
Zuletzt soll die Abmahnung dem Abgemahnten mögliche Konsequenzen vor Augen führen. Dazu müssen konkrete Maßnahmen benannt werden, die der Abmahnende ergreifen wird, wenn der Abgemahnte erneut in der beschriebenen oder einer ähnlichen Weise gegen seine im Vertrag beschriebenen Pflichten verstößt.
Die Wirksamkeit einer Abmahnung wird dabei nicht dadurch beeinflusst, ob sie mündlich oder schriftlich erfolgt. In der Regel werden Abmahnungen allerdings schriftlich ausgesprochen und in der Personalakte abgeheftet, damit das Fehlverhalten bewiesen werden kann. Das Arbeitsrecht gewährt dem Abgemahnten, eine Stellungnahme zur Abmahnung für seine Personalakte zu verfassen. Eine Abmahnung kann nicht nur einen Pflichtverstoß rügen. Jedoch verliert die gesamte Abmahnung ihre Wirksamkeit, wenn auch nur einer der Pflichtverstöße unberechtigterweise gerügt worden ist.
Abmahnung durch Arbeitnehmer ist ebenfalls möglich
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können eine Abmahnung aussprechen. Allgemein ist dies empfehlenswert, wenn eine Partei ihre Vertragspflichten verletzt und die andere daher eine Kündigung erwägt. Ein Arbeitnehmer garantiert dabei, dass er aufgrund der Kündigung keine Abschläge zum Beispiel bei den Arbeitslosengeldbezügen in Kauf nehmen muss.