Beschreibung
Befristete Arbeitsverträge kommen heutzutage sehr oft vor und manche Arbeitnehmer freuen sich sehr, dass sie wenigstens einen solchen für die Zukunftsplanung recht unsicheren Vertrag haben.
Das befristete Arbeitsverhältnis
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis braucht nicht unbedingt einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Für gewöhnlich werden Arbeitsverträge aber schriftlich festgehalten, damit Missverständnisse später ausgeräumt werden können. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist das sogar eine Pflicht. Zudem beginnt ein befristetes Arbeitsverhältnis erst dann, wenn Arbeitnehmer wie Arbeitgeber den Vertrag vor Aufnahme der Tätigkeit unterschrieben haben. Sonst liegt automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Allerdings kommt erst ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitnehmer den ihm vom Arbeitgeber unterschrieben und befristet ausgehändigten Arbeitsvertrag mit seiner Unterschrift zurückgibt. So ist es immer die Schuld des Arbeitgebers, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unbeabsichtigt zustande kommt.
Der befristete Arbeitsvertrag
Ein befristetes Arbeitsverhältnis braucht für gewöhnlich einen sachlichen Grund. Das kann heißen:
- Der Bedarf an Arbeitskräften ist saisonal bedingt.
- Die Tätigkeit selbst ist zeitlich befristet.
- Der Arbeitnehmer springt nur vertretungsweise für einen anderen Mitarbeiter ein.
- Die Tätigkeit soll nach der Berufsausbildung eine Brücke zur wirklichen Berufstätigkeit bilden.
- Der Arbeitnehmer möchte eine befristete Tätigkeit.
Mit einem Sachgrund fallen zeitliche Begrenzungen für die Befristung quasi weg. In einem besonderen Fall darf es aber ein solches Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund geben, und zwar bei einer Neueinstellung. Wenn es bisher kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und diesem bestimmten Arbeitnehmer gab, kann das Arbeitsverhältnis bis auf zwei Jahre befristet werden. Ebenso ist ein kürzeres und bis zu drei Mal verlängertes Arbeitsverhältnis möglich, das insgesamt maximal zwei Jahre andauert.
Auch in einem jungen Unternehmen darf man ohne Sachgrund Arbeitnehmer in den ersten vier Jahren befristet einstellen. Diese Arbeitsverhältnisse dürfen maximal auf vier Jahre befristet sein.
Zeit- und Zweckbefristung
Das Vertragsende wird durch eine Zeit- oder Zweckbefristung bestimmt. So bedeutet eine Zeitbefristung ein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Tag. Ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis hingegen erwächst notwendigerweise aus einem Zweck. Wird dieser dann erreicht oder fällt weg, endet der Arbeitsvertrag. Allerdings hat man hierbei eine kurze Phase zur Vorbereitung, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen, bevor der Zweck erreicht ist und der Vertrag folglich ausläuft, über das bevorstehende Ende seines Arbeitsverhältnisses informieren.
Eine wichtige Gemeinsamkeit von zeit- und zweckbefristeten Arbeitsverträgen liegt in den Modalitäten zur Kündigung. In beiden Fällen endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist. Somit kann man der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht während der Vertragslaufzeit ordentlich kündigen. Allerdings ist es durchaus möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages eine andere Regelung finden. Zudem ist es dem Arbeitgeber jederzeit möglich, den Arbeitgeber aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.