Beschreibung
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann ordentlich oder außerordentlich gestaltet werden. Dabei wird das Arbeitsverhältnis bei einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der im Vertrag vereinbarten oder im Gesetz festgeschriebenen Kündigungsfrist beendet. Sie wird also nicht umgehend wirksam, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Eine außerordentliche Kündigung ist im Gegensatz dazu in der Regel fristlos. Sie muss jedoch auf der Basis eines wichtigen und schwerwiegenden Grundes erfolgen.
Die fristlose Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers
Eine fristlose Kündigung darf grundsätzlich von jedem Arbeitnehmer in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden. Allerdings muss sie durch einen schwerwiegenden Grund bedingt sein, der das beiderseitige Vertrauen so sehr beschädigt, dass es nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen oder auch nur die Kündigungsfrist abzuwarten. Verschiedene Gerichtsurteile nennen als beispielhafte vertretbare Gründe für fristlose Kündigungen zum Beispiel die mehrmalige verspätete Zahlung des Gehaltes oder ein Verzug der Gehaltszahlung um mehr als zwei Monate. Ebenso ist eine fristlose Kündigung verständlich, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachkommt. Zudem bilden Beleidigungen, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigungen oder Mobbing durch Kollegen, Kunden oder Vorgesetzte ausreichende Gründe für eine fristlose Kündigung. Gleiches gilt für die Beauftragung mit Straftaten. Außerdem rechtfertigt ein erhebliches Gesundheitsrisiko eine fristlose Kündigung.
Über eine fristlose Kündigung wird immer von Fall zu Fall entschieden. Außerdem können die oben genannten Gründe nicht immer ausreichen. So ist bei einer versäumten Gehaltszahlung eine wirkungslose Abmahnung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer Bedingung für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Diese kann selbstverständlich grundsätzlich sowohl durch den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber ausgesprochen werden.
Formale Vorgaben für eine fristlose Kündigung
Für jede Kündigung gelten die grundlegenden Voraussetzungen der Schriftform und des Zugangs. die Kündigung muss schriftlich verfasst und handschriftlich unterschrieben sein. Damit sind mündliche oder auf elektronischem Weg übermittelte Kündigungen unwirksam. Die Voraussetzung des Zugangs weist darauf hin, dass eine Kündigung nur dann wirksam werden kann, wenn sie der Arbeitgeber auch erhalten hat. Daher wird dazu geraten, die Kündigung persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu verschicken.
Diese beiden Voraussetzungen gelten für ordentliche wie außerordentliche Kündigung. Eine fristlose Kündigung muss zudem maximal zwei Wochen nach Bekanntwerden des schwerwiegenden Grundes eingereicht werden. Das Bekanntwerden ist hier der Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber über dieses Ereignis als möglicher Kündigungsgrund in Kenntnis gesetzt wird. Das erklärt, weshalb in fristlosen Kündigungsschreiben fast immer der Kündigungsgrund auftaucht. So wird gewährleistet, dass der Arbeitgeber sich über die Gründe der fristlosen Kündigung im Klaren ist und die 14-tätige Frist gewahrt ist. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitnehmer nicht dazu, den Kündigungsgrund ins Kündigungsschreiben aufzunehmen, aber dazu, ihn auf Nachfrage des Arbeitgebers sofort schriftlich zu nennen.