Einspruch EKST








Beschreibung

Für unterschiedliche Steuern gibt es unterschiedliche Arten der Steuererklärung. Ein Arbeitgeber meldet die Lohnsteuer an, wohingegen ein Gewerbetreibender separate Steuererklärungen für die Einkommenssteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer abgibt. Bei einem Unternehmer sieht es wiederum anders aus. Für die meisten Menschen ist allerdings die Einkommenssteuererklärung das wichtigste Dokument, denn sie ist für jeden relevant, der ein Einkommen über dem Grundfreibetrag erzielt. Ein Einkommen kann durch selbstständige und nichtselbstständige Arbeit, Rente oder Kapitalvermögen erzielt werden. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bilden hierbei allerdings insofern eine Ausnahme, als sie nicht für die Einkommenssteuer, sondern für die Lohnsteuer relevant sind, welche eine besondere Form der Einkommenssteuer ist.

Freiwillige und verpflichtende Abgabe der Steuererklärung

Oft ist es so, dass ein Arbeitnehmer eine Einkommenssteuererklärung aus freien Stücken abgibt. Schließlich führt der Arbeitgeber automatisch schon die Lohnsteuer an das Finanzamt ab und es besteht keine weitere Steuerschuld. Es kann aber vorkommen, dass der zunächst gezahlte Betrag an Steuern höher ist als der, den der Arbeitnehmer in Wirklichkeit zu zahlen verpflichtet ist. Das kommt häufig vor, wenn ein Arbeitnehmer Krankengelt, Arbeitslosengeld oder Elterngeld erhalten hat. Diese werden vom Finanzamt zunächst nicht berücksichtigt, da man dort seine Rechnungen auf der Grundlage eines Arbeitseinkommens in einem kompletten Jahr ausführt. Zudem kann es sein, dass Ausgaben und Aufwendungen die Freibeträge und Pauschalen übersteigen, sodass man Anspruch auf mehr steuerfreie Ausgaben und Einnahmen hat. Wenn man eine Einkommenssteuererklärung abgibt, berechnet das Finanzamt das steuerpflichtige Einkommen und dementsprechend die Steuerschuld neu, was in einer Rückerstattung resultieren kann.

Einige Arbeitnehmer hingegen müssen eine Steuererklärung abgeben. Der Fachbegriff hierfür heißt Pflichtveranlagung. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man einen Freibetrag bei der Lohnsteuer hat, der Steuerklasse V oder VI angehört oder von Lohnersatzleistungen profitiert hat.

Einspruch bei fehlerhaften Bescheiden

Eine Steuererklärung kann man nur auf amtlichen Vordrucken oder Formularen nach amtlichem Muster einreichen. Die Formulare kann man entweder persönlich, per Post oder elektronisch dem Finanzamt zukommen lassen.

Wenn das Finanzamt seine Berechnungen abgeschlossen hat, wird ein Bescheid erlassen, der das steuerpflichtige Einkommen, die daraus resultierende Steuerschuld, die Vorauszahlungen und die Höhe der Nachzahlungen oder Rückerstattungen darstellt. Gegen diesen Bescheid kann man Einspruch einlegen, wenn beispielsweise falsche Daten verwendet wurden, das Finanzamt Freibeträge nicht gewährt hat oder man in der Steuererklärung etwas vergessen hatte. Diesen Einspruch kann man mittels eines einfachen formlosen Schreibens deutlich machen. Eine Erklärung für den Einspruch ist nicht gefordert, hilft aber sehr dabei, den Einspruch letztlich geltend zu machen. Da der Einspruch aber spätestens einen Monat nach Eingangs des Bescheids erhoben werden muss, kann man auch zunächst den Einspruch einlegen und in einem späteren Schreiben begründen.