Beschreibung
Der Begriff Umtauschbetrug hängt eng mit einem Diebstahl zusammen. Ein Umtauschbetrug liegt dann vor, wenn jemand einen minderwertigen oder bei einem anderen Händler gekauften Gegenstand gegen einen anderen Gegenstand umtauscht. Hier behauptet jemand die Unwahrheit und verschafft sich damit einen Vorteil, was die Ähnlichkeit zu einem Diebstahl markiert. Dabei gibt es jedoch für gewöhnlich keine Abmahnungen. Vielmehr folgt eine Strafanzeige oder die Kündigung. Der Begriff Umtauschbetrug taucht daher in der Regel im Zusammenhang mit dem sogenannten Filesharing bei Abmahnungen auf.
Abmahnung wegen Umtauschbetrugs bei Filesharing
Filesharing tritt auf Tauschbörsen im Internet auf, wo Nutzer Dateien hochladen und sich ansehen. So ist jeder Nutzer einer Tauschbörse immer Anbieter und Nutzer zugleich. Die Dateien enthalten Spiele, Videos, Texte, Software oder Musikstücke. Diese sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Nach dem Urheberrecht darf nur ein Rechteinhaber Werke der Öffentlichkeit zugänglich machen. Wenn man etwas hochlädt, ist das nach dem Urheberrecht eine Veröffentlichung. Da für gewöhnlich das Einverständnis des Rechteinhabers fehlt, handelt es sich um einer Urheberrechtsverletzung.
Viele Anwälte spezialisieren sich auf Abmahnungen für diesen Fall und vertreten den Rechteinhaber. In seinem Namen mahnen sie den Nutzer dafür ab, dass er urheberrechtlich geschützte Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verbreitet oder heruntergeladen hat. Dabei hat der Rechteinhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die Abmahnungen enthalten oft ein Vergleichsangebot, bei dem der Abgemahnte eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben und eine festgelegte Summe zahlen soll.
Reaktionen auf eine solche Abmahnung
Man sollte die Abmahnung weder ignorieren noch übereilt allen Forderungen Folge leisten. Ohne eine Reaktion läuft man Gefahr, zu einer einstweiligen Verfügung und einem Gerichtsverfahren aufzuwachen, was mit hohen Kosten verbunden sein kann. Selten kann man zweifelsfrei ausschließen, dass von seinem Internetanschluss ausgehend eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, denn oft wird ein Anschluss von mehreren Personen genutzt. Daher sollte man zur Vorsorge innerhalb der in der Abmahnung benannten Frist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. So kann man zumindest die einstweilige Verfügung schon einmal ausschließen. Die Erklärungen, die mit den Abmahnungen verschickt werden, enthalten oft weit mehr Klauseln, als das Recht verlangt. Besser sollte man also eine Erklärung abgeben, die nur eine Unterlassungsverpflichtung bezeichnet. Diese kann man selbst schreiben oder einen Anwalt zu Hilfe holen, der auch die Risiken eines Gerichtsverfahrens einschätzen und Rat bezüglich der geforderten Zahlungen geben kann.
Abmahnung infolge einer Verletzung der Urheberrechte
Um eine Abmahnung auszusprechen, wenn man seine Urheberrechte als verletzt einschätzt, braucht man nicht zwingend einen Anwalt. Das kann aber sehr hilfreich sein, damit jegliche Zweifel hinsichtlich der Formulierungen und Fehler vermieden werden können. Zudem muss jeder Fall für sich allein betrachtet werden, was die Sache etwas komplizierter macht.