Abmahnung Probezeit








Beschreibung

Fast jede verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass ihr mindestens eine Abmahnung vorausgeht. Das ist dadurch begründet, dass man zunächst die milderen Mittel ausreizen sollte, bevor man zu härteren Maßnahmen wie zum Beispiel einer Kündigung greifen sollte. Die Abmahnung dient dabei gleich mehreren Zwecken. So hält sie ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters fest, macht ihm unmissverständlich klar, dass ein wiederholtes Fehlverhalten dieser Art nicht geduldet werden wird, und macht ihn auf mögliche Konsequenzen aufmerksam, die einem erneuten Fehlverhalten dieser Art oder einer ähnlichen Art folgen können. Die Voraussetzungen sind aber anders, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Auszubildenden oder einen Arbeitnehmer in der Probezeit handelt. Hier ist eine Abmahnung nicht nötig, um einer Kündigung vorzubereiten oder abzusichern.

Abmahnung in der Probezeit: nicht erforderlich, aber sinnvoll

Bei vielen Arbeitsverhältnissen geht der Festanstellung eine Probezeit von bis zu sechs Monaten voraus. Währenddessen gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz durch das Kündigungsschutzgesetz. So kann ein Arbeitnehmer oder ein Auszubildender in der Probezeit unmittelbar und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Wenn ein Arbeitnehmer ganz allgemein ein Fehlverhalten zeigt, fragt sich der Arbeitgeber bald, wie er darauf am besten reagieren sollte. Die Probezeit erfüllt grundsätzlich den Zweck, sich kennenzulernen und zu erproben. Daher kann der Arbeitgeber sich durchaus dazu entschließen, das Problem ohne größere Konsequenzen nur in einem ernsten Gespräch über den Fehler zu klären. In anderen Fällen hingegen kann sich eine Abmahnung allerdings empfehlen, wenn man dem Arbeitnehmer oder Auszubildenden nicht direkt durch eine Kündigung keine weitere Chance bieten möchte. Dabei muss man beachten, dass eine Kündigung nicht denselben Grund wie eine Abmahnung haben kann. So nimmt der Arbeitgeber sich mit einer Abmahnung zunächst die Möglichkeit einer Kündigung. Für eine verhaltensbedingte Kündigung muss das in der Abmahnung benannte Fehlverhalten in gleicher oder ähnlicher Form wiederholt vorkommen. Mit dem Ende der Probezeit verfällt aber keineswegs eine Abmahnung, die während der Probezeit ausgesprochen worden ist. So kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch dann ausgesprochen werden, wenn das Fehlverhalten nach dem Ende der Probezeit erneut gezeigt wird und die Abmahnung während der Probezeit ausgesprochen worden ist. Sie sichert die fristlose Kündigung also auch dann noch rechtlich ab.

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für eine Abmahnung während der Probezeit

Die Kriterien für eine Abmahnung unterscheiden sich nicht, ob sie nun während der Probezeit oder im regulären Arbeitsverhältnis ausgesprochen wird. Sie muss immer das konkret gesehene Fehlverhalten festhalten, unter Umständen auch unter Angabe von Beweisen oder Zeugen, auf die mangelnde Duldung dieses Verhaltens durch den Arbeitgeber in der Zukunft hinweisen und den Arbeitnehmer vor den ihn erwartenden Konsequenzen bei einem erneuten Fehlverhalten dieser oder einer ähnlichen Art warnen.