Widerspruch Schulverweis








Beschreibung

Wenn ein Schüler zu sehr über die Stränge schlägt, hat die Schule diverse Möglichkeiten, ihn wieder zur Räson zu bringen.

Mögliche Maßnahmen

Eine Schule hat zwei Kategorien von Maßnahmen zur Auswahl, um einen Schüler zu maßregeln. Erstens gibt es Erziehungsmaßnahmen, die sich auf einfache pädagogische Mittel berufen und ihn daher nicht so hart treffen wie andere Maßnahmen. Beliebte Erziehungsmaßnahmen sie Ermahnungen und Einträge in das Klassenbuch, aber auch ein ernstes Gespräch mit dem Schüler oder den Eltern. Ebenso zählen dazu Strafarbeiten und Nachsitzen sowie das Umsetzen innerhalb des Klassenzimmers und der Ausschluss von der aktuellen Unterrichtsstunde. Der Lehrer entscheidet dabei über die Wahl der Maßnahme. Er muss aber eine dem Vergehen angemessene Strafe wählen. Außerdem soll er mit sanften Maßnahmen beginnen und erst beim Fehlschlagen dieser strengere Maßnahmen ergreifen.

Zuwiderhandlungen

Für schwerwiegendere Vergehen, wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten oder ernstzunehmenden Störungen des Schulbetriebs gibt es Ordnungsmaßnahmen. Im jeweiligen Schulgesetz eines Bundeslandes findet man einen Katalog an möglichen Ordnungsmaßnahmen. Im Allgemeinen fallen darunter aber schriftliche Verweise, ein erzwungener Klassenwechsel (innerhalb der Jahrgangsstufe), der zeitlich begrenzte Ausschluss von einem Fach oder vom gesamten Unterricht, ein Schulverweis und ein Ausschluss von allen Schulen der Schulart oder im betreffenden Bundesland.

Selbstverständlich ist ein Schulverweis hier die ultima ratio, die erst zum Einsatz kommt, wenn alle anderen Maßnahmen keine Verbesserung gebracht haben. Er wird dabei von der Schulaufsichtsbehörde verhängt.

Widerspruch gegen den Schulverweis

Hält ein Schüler seinen Schulverweis für ungerechtfertigt, kann er Widerspruch einlegen. Dazu muss er selbstverständlich an die richtige Stelle innerhalb einer bestimmten Frist schreiben – meist an die Schulaufsichtsbehörde, die den Verweis beschlossen hat, innerhalb von einem Monat. Finden sich dazu auf dem Bescheid keine Angaben, beträgt die Widerspruchsfrist ein ganzes Jahr. In der Regel wirkt ein Widerspruch aufschiebend, sodass die Maßnahme nicht wirksam wird, bis eine Entscheidung über den Widerspruch getroffen worden ist.

Nach Eingang des Widerspruchs erfolgt eine erneute Prüfung der Umstände. Daher ist es von zentraler Bedeutung, im Widerspruch ausführlich und logisch darzulegen, warum der Schulverweis aus Sicht des Widersprechenden ungerechtfertigt ist. In Folge dessen kann das Schulamt den Schulverweis zurücknehmen, wenn es die Ansicht des Schülers anerkennt. Entscheidet es sich für die Beibehaltung des Schulverweises, wird dem Schüler ein sogenannter negativer Widerspruchsbescheid zugeschickt. Darin erklärt die Behörde, warum sie zu ihrer Entscheidung steht. Auch hier findet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung. Als einziges Mittel bleibt dem Schüler nun eine Klage vor dem lokalen Verwaltungsgericht. Diese muss entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung spätestens einen Monat nach Erhalt des negativen Widerspruchsbescheids erhoben werden. Dabei kann es sehr hilfreich sein, sich einen Fachanwalt für Verwaltungs- und Schulrecht an die Seite zu holen.