Beschreibung
Die Umsatzsteuer und die zugehörige Steuererklärung
Die Umsatzsteuer ist eine der Steuern, mit denen man am meisten in Berührung kommt, denn die Umsatzsteuer ist im Endpreis jeder Ware und jeder Dienstleistung enthalten. Somit bezahlt man beim Kauf einer Ware oder bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung immer auch die Umsatzsteuer. Für diese gibt es zwei Steuersätze, nämlich den Regelsteuersatz von 19% und den ermäßigten Steuersatz von 7%.
Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer
Den meisten Menschen ist die Umsatzsteuer unter dem Namen Mehrwertsteuer bekannt. Die Umsatzsteuer hat ihren Namen bekommen, weil eine Steuer auf erzielte Umsätze ist. Die Bezeichnung Mehrwertsteuer beschreibt hingegen eher, wie sich die Umsatzsteuer berechnet, denn man zahlt nicht auf die gesamten Umsätze Steuern, sondern nur auf den Gewinn oder Mehrwert.
Errechnung der Umsatzsteuer
Für die Berechnung der zu zahlenden Umsatzsteuer muss man die Vorsteuer und die Ausgangsumsatzsteuer kennen. Erstere bezahlt ein Unternehmer, wenn er bei einem anderen Unternehmen Waren erwirbt oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Diese kann er sich für gewöhnlich vom Finanzamt erstatten lassen. Die Ausgangsumsatzsteuer ist, was der Unternehmer für die von ihm erzielten Umsätze zahlen muss. Die Steuerschuld wird hierbei mit der Vorsteuer verrechnet, sodass nur die Differenz zwischen Vorsteuer und Ausgangsumsatzsteuer fällig wird.
Die Umsatzsteuer in der Steuererklärung
Für die Umsatzsteuer braucht man zwei sogenannte Steueranmeldungen. Diese heißen so, weil der Unternehmer die Steuerschuld selbst berechnet und beim Finanzamt anmeldet und das Finanzamt in der Regel keinen Steuerbescheid dazu erlässt.
Über das Jahr verteilt, meist am Quartalsende, muss ein Unternehmer Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen. Betrug die Steuerschuld für die Umsatzsteuer im Vorjahr aber mehr als 7500 Euro oder hat man sein Unternehmen innerhalb der letzten beiden Jahre gegründet, muss man die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben. Wenn die Vorsteuerüberschüsse im Vorjahr höher als 7500 Euro waren, kann ein Unternehmer zwischen monatlichen und quartalsweisen Umsatzsteuer-Voranmeldungen wählen. Wenn im Vorjahr weniger als 1000 Euro Umsatzsteuer fällig wurden, entscheidet das Finanzamt, ob man überhaupt Voranmeldungen abgeben muss.
Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist spätestens am 31. Mai des Folgejahres fällig. Darin führt ein Unternehmer alle Ausgangsumsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge eines Jahres auf.
Alle Umsatzsteueranmeldungen müssen auf den offiziellen Formularmustern geschrieben werden. Zusätzlich ist man dazu verpflichtet, die Daten auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu schicken. Daher verschickt oder vergibt das Finanzamt keine Papiervordrucke hierfür und nimmt keine ausgedruckten Formulare an. Vielmehr ist man dazu verpflichtet, die digitalen Formulare zu verwenden und elektronisch zu übermitteln.
Nur in Ausnahmefällen kann das Finanzamt auf die vorgeschriebene elektronische Übermittlung verzichten und die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Umsatzsteuer-Jahreserklärung per Post oder per Fax gestatten. Dafür ist das Stellen eines Antrages erforderlich. Dieser kann ganz unkompliziert als formloses Schreiben formuliert werden.