Beschreibung
Die meisten Arbeitsverhältnisse basieren auf schriftlichen Arbeitsverträgen. Dabei gibt es unbefristete Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit und befristete Arbeitsverhältnisse mit festgelegtem zeitlichen Horizont. Dieser kann allerdings erneut befristet oder unbefristet verlängert werden.
Der unbefristete Arbeitsvertrag
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag bedarf im Unterschied zu einem befristeten nicht der Schriftform. Dabei kommt das Arbeitsverhältnis durch eine Einigung auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer bestimmten Arbeitsleistung und einem bestimmten Arbeitsentgelt zustande. Dies kann schriftlich oder mündlich vereinbart werden, per Handschlag besiegelt oder durch schlüssiges Handeln bestätigt werden. Das Recht macht zwischen diesen Formen keine Unterschiede.
Ein Arbeitsvertrag klärt die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Er nennt die Rahmenbedingungen und definiert die Rechte und Pflichten beider Parteien. Dabei gibt es nicht nur individuelle Vereinbarungen, sondern auch geltendes Recht, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und die sog. Betriebliche Übung. So kann ein Arbeitsvertrag durchaus recht kurz ausfallen, vor allem wenn man in den einzelnen Klauseln einfach auf einen Tarifvertrag verweisen kann.
Formen und Inhalt von Arbeitsverträgen
Trotz der rechtlichen Gleichstellung aller Arbeitsverträge wird der schriftliche Arbeitsvertrag stark empfohlen. Das ist gerade bei besonderen Vereinbarungen der Fall, wenn man von tarifvertraglichen oder unternehmensintern üblichen Regelungen abweicht. Bestehen später Unstimmigkeiten über die Erfüllung dieser Vereinbarungen, kann es mit einem mündlichen Arbeitsvertrag schwierig werden, ihre bloße Existenz zu beweisen. Daher ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor allem sicherer als andere Möglichkeiten. Ebenfalls kann man den Arbeitgeber bitten, die Eckpunkte eines mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages schriftlich zu bestätigen. Darauf hat der Arbeitnehmer sogar einen rechtlichen Anspruch. Dafür hat der Arbeitgeber nach der Aufforderung einen Monat Zeit. Bei Nichterfüllung kann der Arbeitnehmer für die schriftliche Bestätigung vor Gericht ziehen, wobei der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag seine Gültigkeit und Wirksamkeit nicht verliert.
Folgendes soll bei der Schließung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich beachtet werden:
- Besteht ein Tarifvertrag, findet dieser in der Regel Anwendung. Das ist verpflichtend, wenn eine Tarifgebundenheit besteht.
- Das Datum der Arbeitsaufnahme ist im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Bei Nichterscheinen kann auf eine Mahnung eine Kündigung folgen; Entgelt muss für dieses unentschuldigte Fehlen nicht gezahlt werden.
- Ein Arbeitsvertrag ist unbefristet, wenn nicht ausdrücklich eine Befristung festgeschrieben wird.
- Bei besonderen Kündigungsfristen muss das Kündigungsschutzgesetz beachtet werden.
- Ohne einen Tarifvertrag muss ein Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit enthalten, die in den meisten Fällen regelmäßig maximal 8 Stunden pro Tag betragen darf.
- Der dem Arbeitnehmer zustehende Jahresurlaub muss mindestens die im Bundesurlaubsgesetz oder im Tarifvertrag benannte Dauer haben.
- Die Probezeit, in der beiderseits grundlos gekündigt werden darf, kann maximal 6 Monate dauern.
- Freiwillige Zahlungen richten sich nach dem Tarifvertrag und sollten als regelmäßig oder einmalig benannt werden.
- Der Arbeitsvertrag muss keiner festgelegten Form entsprechen. Ein schriftlich geschlossener Arbeitsvertrag muss von beiden Parteien unterschrieben werden.