Abmahnungen Beispiele








Beschreibung

Sechs beispielhafte Urteile zu Abmahnungen

Abmahnungen fungieren als Hinweise auf Fehlverhalten und Aufforderungen zum Unterlassen oder Annehmen einer bestimmten Handlung oder eines bestimmten Verhaltens. Alle zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche und alle Verträge lassen Abmahnungen zu. Eine Abmahnung hält grundlegend ein Fehlverhalten mit allen relevanten Details fest, fordert zur Verhaltensänderung auf und benennt Konsequenzen, falls der Aufforderung nicht nachgekommen wird.

Im gewerblichen Rechtsschutz bietet die Abmahnung zudem eine kostengünstige Alternative zu einem Gerichtsverfahren. Aber trotz allem werden Abmahnungen häufig vor Gericht diskutiert, wie diese sechs beispielhaften Urteile zeigen.

Landgericht Hamburg, Az. 312 O 142/09

Eine Abmahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Sie kann per Post, per Fax oder per E-Mail verschickt werden. Dabei ist es irrelevant, ob sie im Spamordner ankommt bzw. von einem Spamfilter gelöscht wird. Entscheidend ist, dass der Abmahnende nachweisen kann, die Abmahnung verschickt zu haben.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 8 Sa 949/06

Eine Kündigung darf nicht exakt denselben Grund haben wie eine Abmahnung. Mit der Abmahnung verzichtet ein Arbeitgeber rechtlich gesehen auf eine Kündigung aus diesem Anlass. Die Kündigung ist zulässig, wenn das Verhalten vom Abgemahnten in der gleichen oder einer ähnlichen Form wiederholt wird oder er sich einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung schuldig macht.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az. 13 Sa 484/09

Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten unmissverständlich beschreiben, ein anstelle dieses Verhaltens gewünschtes Verhalten suggerieren und klare Konsequenzen für den Fall, dass das Verhalten nicht angepasst wird, benennen. Ist dies nicht gegeben, kann die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden. Daher sollten Abmahnungen nicht zu allgemein gehalten sein, sondern lieber viele Details enthalten. Sonst gelten sie als unwirksam.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 10 Sa 52/09

Eine Abmahnung muss so eindringlich formuliert sein, dass die Warnung unimissverständlich und deutlich beim Abgemahnten ankommt. Es muss folglich eine klare Beziehung zwischen einer Wiederholung des Fehlverhaltens und einer ernsten Konsequenz wie zum Beispiel einer Kündigung zu erkennen sein.

Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 139/07

Ein Mieter hat nach dem Mietvertragsrecht und dem BGB keinen Anspruch auf das Unterlassen oder Entfernen von Abmahnungen durch seinen Vermieter, da sie seine Rechte als Mieter nicht verletzen. Ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist, sei hierbei unerheblich.

BGH, Az. I ZR 140/08

Wenn eine Abmahnung im Bereich des Wettbewerbsrechts mit einer vorgefertigten Unterlassungserklärung und einer anwaltlichen Gebührenrechnung durch einen Anwalt im Namen eines Wettbewerbers verschickt wird, gilt diese als ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages. Daher gilt in diesem Fall § 174 üBGB nicht. In der Praxis heißt das, dass eine Abmahnung durch einen Anwalt im Namen eines Dritten keine Vollmacht erfordert, um wirksam zu sein. Nach diesem Urteil braucht keine Abmahnung eine Vollmacht, um wirksam sein zu können.