Beschreibung
Auf sehr vielen Tauschbörsen und allgemein Seiten im Internet kann man die unterschiedlichsten Dateien von Musikstücken über Bildern und Videos bis hin zu Spielen und Software herunterladen. Viele Nutzer des Internets tummeln sich jeden Tag auf solchen Seiten. Wenn aber infolge einer Aktivität auf einer solchen Seite plötzlich ein anwaltliches Schreiben in Form einer Abmahnung im Briefkasten liegt, ist die Überraschung oft groß, weil man diese Seiten als so normal betrachtet.
Inhalt einer Abmahnung infolge eines Downloads
Jede Abmahnung dieser Art beruht auf dem Vorwurf, jemand habe ohne eine entsprechende Erlaubnis ein Werk im Internet zum Download angeboten oder heruntergeladen, das durch das Urheberrecht geschützt ist. Der Anwalt, der die Abmahnung verfasst und verschickt, macht nun im Namen des Rechteinhabers die entstandenen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Abgemahnten geltend. Dabei soll ein Gerichtsverfahren vermieden werden und so wird dem Abgemahnten direkt ein Vergleichsangebot gemacht. Diese besteht aus zwei Teilen. Einerseits soll der Abgemahnte eine beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben, die ihn dazu verpflichtet, in der Zukunft solche Rechtsverletzungen zu unterlassen – sollte es doch wieder vorkommen, wird eine hohe Geldstrafe vereinbart. Andererseits soll er einen vorgegebenen Betrag zahlen, um die Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers und seine Anwaltskosten zu decken.
Vorgehen bei einer Abmahnung infolge eines Downloads
Die wenigsten Abgemahnten können zweifelsfrei ausschließen, dass von ihrem Internetanschluss jemand die Urheberrechte verletzt hat. Daher ist es für die meisten Empfänger einer solchen Abmahnung ratsam, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Abgabe einer solchen nimmt nämlich dem Abmahnenden die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Jedoch empfiehlt es sich hierbei dezidiert nicht, einfach die Erklärung zu unterschreiben, die der Abmahnung beigefügt ist. Das liegt daran, dass diese in der Regel erheblich mehr umfassen, als das Gesetz verlangt. Daher kommt es den Abgemahnten besser, die vorgefertigte Erklärung abzuändern, indem sie zum Beispiel einige Artikel wie die Verpflichtung zum Tragen der Abmahnkosten streichen. Alternativ kann man auch eine komplett neue Erklärung formulieren. Letztendlich kommt es also darauf an, dass der Umfang der Erklärung so weit zu reduziert wird, dass nur die eigentliche Unterlassungsverpflichtung übrig bleibt. Allerdings sollte man genau darauf achten, dass man die Erklärung unbedingt innerhalb der Frist abgibt, die in dem Schreiben zur Abmahnung benannt ist. Ist das nicht der Fall, hat der Abmahnende die Möglichkeit, ein sehr teures einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten.
Das Wichtigste ist bereits erledigt, wenn man die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zur Vorsorge abgegeben hat. Leider lässt sich pauschal nicht sagen, ob man als Abgemahnter die Zahlungsforderung erfüllen sollte. Das kommt ganz auf das Risiko, dass der Abmahnende sich wirklich für ein Verfahren vor Gericht entscheidet, im betreffenden Einzelfall an.