Umsatzsteuer Einspruch








Beschreibung

Vermutlich macht es niemandem wirklich Spaß seine Steuererklärung zu erstellen. Wenn man sich allerdings dazu überwinden kann, kann es sich schnell auszahlen. Jeder, der Steuerpflichtig ist, leistet während des Jahres Steuervorauszahlungen. Das Finanzamt kann mithilfe der Steuererklärung feststellen, wie viel der Steuerpflichtige dem Finanzamt wirklich schuldet. Für die Festsetzung der Steuerschuld benötigt das Finanzamt das Einkommen in allen Varianten, das während des laufenden Jahres angefallen sind.

Viele wissen nicht, dass das Finanzamt selbst auch eine Frist hat, in dem es die Steuererklärung bearbeiten muss. Steuererklärungen werden oft recht zügig bearbeitet. Falls die Steuererklärung jedoch länger als sechs Monate nicht seitens des Finanzamts bearbeitet worden ist, ohne dass es eine Erklärung hierfür gibt, kann der Steuerpflichtige Einspruch wegen Untätigkeit einlegen.

Von dem Einkommen, das in der Steuererklärung angegeben worden ist, werden die ganzen Ausgaben abgezogen. Zu den Ausgaben gehören auch die Werbungskosten. Diese umfassen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes entstanden sind. Die Werbungskosten werden in der tatsächlichen Höhe allerdings nur dann abgezogen, wenn diese den Pauschbetrag übersteigen. Ansonsten werden zum Beispiel bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 920 Euro pauschal als Werbungskosten angerechnet. Von dem Pauschbetrag profitieren also auch Arbeitnehmer, die nur einen kurzen Weg zur Arbeitsstelle haben oder nur geringe Mittel für Weiterbildungen, Bewerbungen oder Arbeitsmittel eingesetzt haben.

Die Steuerschuld wird neben den Werbungskosten aber unter anderem auch von Spenden, Betreuungskosten für Kinder oder Pflegebedürftige, Versicherungs- und Altersvorsorgebeiträge, Krankheitskosten und viele anderen Ausgaben im Bereich von Sonderausgaben  oder außergewöhnlichen Belastungen gemindert. Anhand des nun verbliebenen steuerpflichtigen Einkommens berechnet das Finanzamt nun, welche Steuerlast der Steuerpflichtige zu leisten hat.

Es werden nun die Steuerlast und die bereits geleisteten Steuern gegenübergestellt. Sollten die Steuervorauszahlung nun höher als die tatsächliche Steuerschuld sein, erhält der Steuerpflichtige eine Erstattung

Die Formulare des Finanzamtes

Für die Steuererklärung müssen die amtlichen Vordrucke des Finanzamtes verwendet werden. Es ist allerdings nicht mehr notwendig, die Steuererklärung handschriftlich auszufüllen. Es ist zulässig, eine Steuersoftware für die Erstellung der Steuererklärung zu benutzen oder die Steuerformulare aus dem Internet herunterzuladen und diese am Computer zu erstellen. Nach dem Ausfüllen können die Formulare ausgedruckt werden. Es ist allerdings auch möglich, die Steuererklärung direkt per ELSTER elektronisch an das Finanzamt zu schicken. Ganz gleich welchen Weg der Steuerpflichtige wählt. Es müssen die einheitlichen Formulare des Finanzamts benutzt werden. Es dürfen keine eigenen Formulare entworfen oder die Steuererklärung als formloses Schreiben eingereicht werden.

Das sind die Fristen für die Steuererklärung

Aufgrund der mehrheitlichen Steuererstattungen lohnt es sich, Zeit in das ausfüllen einer Steuererklärung zu investieren. Die Abgabe der Steuererklärung ist jedoch nicht immer freiwillig. Es besteht dann eine sogenannte Pflichtveranlagung. Die Steuererklärung ist zwingend abzugeben, wenn ein Ehepartner die Steuerklasse V oder VI gewählt hat oder ein Ehepaar die Steuerklassen IV/IV hat. Außerdem besteht die Pflicht auch, wenn in dem Jahr Krankengeld, Elterngeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen wurden oder ein Lohnsteuerabzug eingetragen ist. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige die Steuererklärung freiwillig abgibt, oder ob diese zwingend abgegeben werden muss. Wenn eine Pflichtveranlagung besteht, muss diese bis zum 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden. Falls die Steuererklärung freiwillig abgegeben wird, hat der Steuerpflichtige vier Jahre Zeit.