Die Umsatzsteuer ist immer im Preis enthalten, wenn man eine Ware kauft oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt. Dabei gibt es für unterschiedliche Produkte Steuersätze von entweder 19% oder 7%. Nur bestimmte Berufsgruppen wie Land- und Forstwirte zahlen die Umsatzsteuer in besonderen Durchschnittssätzen.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer heißt so, weil sie auf Umsätze berechnet wird. Häufig wird sie aber Mehrwertsteuer genannt, was ihre Funktion beschreibt. Das liegt daran, dass die Umsatzsteuer nicht auf alle Umsätze erhoben wird, sondern nur auf den Gewinn, der einen Mehrwert darstellt.

Das Umsatzsteuersystem basiert auf der Ausgangsumsatzsteuer, die ein Unternehmer dem Finanzamt für seine Umsätze zahlen muss, und der Vorsteuer, die ein Unternehmer einem anderen Unternehmer zahlt, wenn er Waren kauft oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Letztere kann sich ein Unternehmer aber vom Finanzamt erstatten lassen.

Die Umsatzsteuererklärung

Zur Umsatzsteuer reicht ein Unternehmer zwei Steuererklärungen beim Finanzamt ein, die Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung genannt werden. Erstere werden für gewöhnlich am Quartalsende abgegeben. Hat man im Vorjahr aber mehr als 7500 Euro an Umsatzsteuer gezahlt oder sein Unternehmen vor weniger als zwei Jahren gegründet, muss man sie monatlich abgeben. Bei Vorsteuerüberschüssen im Vorjahr von mehr als 7500 Euro steht es dem Unternehmer frei, Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder zum Quartalsende einzureichen. Hat man im Vorjahr weniger als 1000 Euro an Umsatzsteuer gezahlt, entscheidet das Finanzamt, ob man Umsatzsteuervoranmeldungen über das Jahr hinweg abgeben muss.

Am Ende eines Jahres steht die Umsatzsteuer-Jahreserklärung an. Darin werden alle Beträge zur Ausgangsumsatzsteuer und zur Vorsteuer aufgeführt. Sie muss spätestens am 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt vorliegen.

 

 

Fehler bei den Umsatzsteuererklärungen

Die Steuererklärungen zur Umsatzsteuer müssen dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Daher gibt es die Formulare dazu nur noch online, zum Beispiel auf www.elster.de. Nur nach Beantragung der Vordrucke darf man seine Umsatzsteuererklärungen anders einreichen. Zudem gelten die Umsatzsteuererklärungen als Steueranmeldungen. Damit wird die Höhe der Steuerschuld nicht vom Finanzamt festgelegt. Der Unternehmer berechnet die Steuerschuld selbst und meldet sie an.

Dabei sind Rechenfehler möglich. Bei einem Fehler in der Umsatzsteuervoranmeldung füllt man das Formular neu aus und trägt im Feld 10 eine 1 für „ja“ ein, was dem Sachbearbeiter verrät, dass ihm eine berichtigte Anmeldung vorliegt.

Problematischer sind Fehler in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Ist noch kein Bescheid erlassen, kann man Belege einreichen und schriftlich erklären, was weshalb korrigiert werden muss. Es wird aber empfohlen, sich vorher an das Finanzamt zu wenden. Nach Erlass eines Steuerbescheids kann man binnen 30 Tagen dagegen Einspruch einlegen. Danach wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Ausgenommen sind Steuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden sind. Diese kann man auch später noch korrigieren.