Fristverlängerung Einkommensteuer








Beschreibung

Nur die wenigsten setzen sich vermutlich gerne mit der alljährlich neu zu erstellenden Steuererklärung auseinander. Doch viele nehmen jährlich diese Last auf sich und sammeln Belege, Rechnungen und Quittungen, um am Ende mit einer satten Steuererstattung belohnt zu werden. Bis man jedoch die Steuererstattung erhält, müssen leider so einige formale Hürden überwunden werden. Für die Steuererklärung müssen zwingend amtliche Formulare verwendet werden, da eine bestimmte Form eingehalten werden muss.

Doch allzu streng ist es dann aber doch nicht. Es steht jedem nämlich frei die Steuererklärung in Papierform einzureichen, ein Steuererklärungsprogramm zu nutzen oder diese mit  Hilfe von digitalen Vordrucken zu erstellen. Der Steuerzahler hat seit mehreren Jahren auch die Wahl wie er seine Steuererklärung abgeben möchte. Ob er sie persönlich abgibt, per Post oder auf elektronischem Wege an das Finanzamt schickt bleibt dabei ihm überlassen.

Das Formular für eine Fristverlängerung der Steuererklärung

Jedem Steuerzahler steht es zu, eine Fristverlängerung zu beantragen. Diese kann beantragt werden wenn sich herausstellt, dass die Erstellung der Steuererklärung länger dauern wird. Es gibt für die Fristverlängerung keine vorgeschriebenen Formalitäten, mit denen diese beantragt werden kann. Es reicht hier ein formloses Schreiben aus, auf dem der Ersteller den Grund für die Verzögerung nennt und das voraussichtliche Abgabendatum angibt.

Das sind die Fristen für die Steuererklärung

Jeder Steuerzahler wird sich vor dem Ausfüllen der Steuererklärung vermutlich fragen, wie viel Zeit er für die Erstellung der Steuererklärung in Anspruch nehmen kann. Welche Fristen hier gelten hängt grundsätzlich davon ab, ob die Steuererklärung freiwillig erstellt wird oder ob diese verpflichtend erstellt werden muss.

Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht, wenn ein Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragt wurde, oder einer der Ehepartner nach Steuerklasse V oder VI besteuert wird. Ebenfalls gilt die Pflicht, wenn berufstätige Eheleute die Steuerklassenkombination IV/IV gewählt haben oder einer der Ehepartner nach Steuerklasse V oder VI besteuert wird, oder wenn im Laufe des Jahres Elterngeld, Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen über 410 Euro bezogen wurden

In diesen Fällen muss die Steuererklärung bis zum Stichtag 31. Mai des Folgejahres bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Auf den ersten Blick mag diese Frist ausreichend klingen, jedoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen mit der fristgerechten Abgabe der Steuererklärung. Falls die Steuererklärung nur ein paar Tage Verspätung hat, ist dies in der Regel kein Problem für das Finanzamt. Jedoch werden schon sogenannte Verspätungszuschläge verhängt, wenn die Abgabenfrist mehr als ein paar Tage überschritten wird. Ist es daher absehbar dass die Frist nicht eingehalten werden kann, sollte schon vorab eine Fristverlängerung beantragt werden.

Diejenigen, für die die Pflicht der Abgabe einer Steuererklärung nicht gilt, können sich freiwillig dazu entscheiden. Beispielsweise werden bei Arbeitnehmern die Lohnsteuer schon automatisch vom Gehalt abgezogen. Daher ist aus dieser Sicht die Steuerschuld schon beglichen. Fallen während des Jahres jedoch Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen an, kann sich die Abgabe einer Steuererklärung durchaus lohnen. Bei der Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung kann sich der Steuerzahler bis zu 4 Jahren Zeit lassen. Der Stichtag ist der 31. Dezember. Jedoch kann auch derjenige, der eine freiwillige Steuererklärung abgibt eine Fristverlängerung beantragen, wenn er dafür eine gute Begründung hat.